Abgeschlossen am 12. Oktober 2026. Alle zwölf auf der Website wiedergegebenen Gesetzespassagen wurden vollständig visuell mit den Originaldruckseiten verglichen: elf Einträge aus laws.json und der zusätzliche Auszug aus dem DDR-Einführungsgesetz.
Geprüft wurden Wortlaut, historische Schreibweisen, Satzzeichen, Absatz- und Nummernfolge, Umfang der Zitate sowie die maßgeblichen Inkrafttretensbestimmungen. Bei diesen zwölf Passagen sind keine Prüfungen offen. Die Prüfung bezieht sich auf die ausdrücklich bezeichneten Vorschriften und Auszüge, nicht auf sämtliche Bestimmungen der vollständigen Änderungsgesetze oder Strafgesetzbücher.
Zwei Korrekturen: Die im Original von 1935 nicht vorhandenen Absatznummern (1) und (2) sind entfernt. In § 175 von 1973 lautet die Wortfolge nun originalgetreu „gegen den die Tat sich richtet“.
Fraktur wird in heutiger Schrift dargestellt, langes s als s. Zeilenumbruch, Trennstriche am Zeilenende, Sperrsatz und Absatzlayout sind angepasst. Historische Wörter und Rechtschreibung bleiben erhalten. Die Titel der Dokumentseiten dienen der Orientierung; sie sind nicht überall amtliche Paragraphenüberschriften.
Die Reichsgesetzblatt-Belege sind Scans von Wikimedia Commons bzw. der Universität Bern. Die DDR-Belege sind die fotografischen Seitenbilder bei GVOON; dessen zusätzlich angebotene OCR-PDFs wurden nicht als visueller Originalnachweis verwendet. Die Bundesgesetzblatt-Belege sind lokal gespeicherte Bildschirmaufnahmen der Originalseiten aus dem Archiv des Bundesanzeiger Verlags. Teilaufnahmen ergänzen sich bei über mehrere Bildschirmabschnitte laufenden Texten. Die Bilder öffnen ohne Internet; die verlinkten Herkunftsseiten benötigen Internet.
Abgleich abgeschlossen. Vollständiger § 175. „Thieren“ und „Gefängniß“ stehen so im Original. Der einzige Paragraph des Gesetzes auf S. 127 bestimmt das Inkrafttreten am 1. Januar 1872.
Original: Reichsgesetzblatt 1871, S. 161; Gesetz vom 15. Mai 1871 (Originalscan bei Wikimedia Commons)
Lokale Sichtbelege: rgbl-1871-161.jpg · rgbl-1871-127.jpg
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Abgleich abgeschlossen. Vollständiger § 175. Die zwei Absätze tragen im Original keine Absatznummern; die zuvor ergänzten Ziffern (1) und (2) wurden entfernt. Artikel 14 auf S. 843 bestimmt den 1. September 1935. Die DDR wandte nach 1950 die engere ältere Fassung des § 175 an.
Original: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, Art. 6 Nr. 1; RGBl. I S. 839, 841
Lokale Sichtbelege: rgbl-1935-841.png · rgbl-1935-843.png
Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
Abgleich abgeschlossen. Vollständiger § 175a einschließlich aller vier Nummern. Wortlaut und Satzzeichen stimmen mit dem Original überein. Nicht alle Fallgruppen betrafen einvernehmliche Handlungen. Artikel 14 auf S. 843 bestimmt das Inkrafttreten am 1. September 1935.
Original: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, Art. 6 Nr. 2; RGBl. I S. 839, 841
Lokale Sichtbelege: rgbl-1935-841.png · rgbl-1935-843.png
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft: 1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
Abgleich abgeschlossen. Vollständiger § 151 ohne eigene Sachüberschrift. Wortlaut stimmt mit dem Original überein. Er erfasste auch Frauen. § 1 des Einführungsgesetzes auf S. 97 bestimmt den 1. Juli 1968 und setzt gleichzeitig das bisherige Strafgesetzbuch außer Kraft.
Original: Strafgesetzbuch der DDR vom 12. Januar 1968, GBl. I Nr. 1, S. 32
Lokale Sichtbelege: ddr-1968-32-scan.webp · ddr-1968-97-scan.webp
Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
Abgleich abgeschlossen. Absatz 1 sowie Einleitung von Absatz 2 und Nummer 1 stimmen mit dem Original überein. Auszug ausdrücklich gekennzeichnet; die übrigen Aufhebungsnummern werden nicht zitiert.
Original: GBl. I 1968 Nr. 3, S. 97 · Lokaler Scan
(1) Das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung treten am 1. Juli 1968 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 in der geltenden Fassung;
Abgleich abgeschlossen. Vollständiger § 175 nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2. Alle drei Absätze stimmen mit dem Original überein. Artikel 105 und 106 auf S. 680 bestimmen diese Übergangsfassung ab 1. September 1969 und die Umstellung zum 1. April 1970.
Original: Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2; BGBl. I S. 681
Lokale Sichtbelege: bgbl-1969-681.png · bgbl-1969-680-oben.png · bgbl-1969-680-unten.png
(1) Mit Gefängnis wird bestraft 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar. (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.
Abgleich abgeschlossen. Vollständiger § 175 nach Artikel 1 Nummer 52, über S. 653–654 verteilt. Alle drei Absätze stimmen mit dem Original überein. Nach „wird bestraft“ steht kein Doppelpunkt. Die geänderte Strafandrohung gilt ab 1. April 1970 (Artikel 105 Nummer 2).
Original: Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969, Art. 1 Nr. 52; BGBl. I S. 653–654
Lokale Sichtbelege: bgbl-1969-653.png · bgbl-1969-654.png · bgbl-1969-680-oben.png · bgbl-1969-680-unten.png
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar. (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.
Abgleich abgeschlossen. Vollständiger § 175 einschließlich beider Nummern des Absatzes 2. Nach dem Original korrigiert: „gegen den die Tat sich richtet“. Auch „über achtzehn Jahre“ entspricht dem Druck. Artikel 12 Absatz 1 auf S. 1734 bestimmt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vom 27. November 1973, also am 28. November 1973.
Original: Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, Art. 1 Nr. 16; BGBl. I S. 1727
Lokale Sichtbelege: bgbl-1973-1727-oben.png · bgbl-1973-1727-unten.png · bgbl-1973-1734.png
(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Abgleich abgeschlossen. Vollständige Nummer 56 der Anlage 1, ausdrücklich ein Auszug aus dem Änderungsgesetz. Alle aufgeführten Paragraphen und Nummern stimmen mit dem Original überein. Der Beschluss vom 14. Dezember 1988 ist auf S. 336 bestätigt.
Original: Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 14. Dezember 1988, GBl. I Nr. 29, Anlage 1 Nr. 56, S. 343
Lokale Sichtbelege: ddr-1988-343-scan.webp
56. Es werden aufgehoben: §§ 24 Abs. 2, 151, 162 Abs. 1 Ziff. 4, 172, 249 Abs. 4 und 272.
Abgleich abgeschlossen. Vollständiger § 10. Das Original nennt eindeutig den 1. Juli 1989. Dieser Tag ist vom Beschlussdatum 14. Dezember 1988 und Ausgabetag 28. Dezember 1988 zu unterscheiden.
Original: Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 14. Dezember 1988, § 10, GBl. I Nr. 29, S. 336
Lokale Sichtbelege: ddr-1988-336-scan.webp
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Abgleich abgeschlossen. Vollständiger Wortlaut der Aufhebungsanordnung in Artikel 1 Nummer 1, ausdrücklich ein Auszug aus Artikel 1. Die endgültige Nummerierung und der Wortlaut sind unmittelbar im Bundesgesetzblatt bestätigt.
Original: 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994, Art. 1 Nr. 1; BGBl. I 1994, S. 1168
Lokale Sichtbelege: bgbl-1994-1168-aufhebung.png · bgbl-1994-1168.png
§ 175 wird aufgehoben.
Abgleich abgeschlossen. Satz 1 des Artikels 4, ausdrücklich ein Auszug. Wortlaut im Original bestätigt. Ausgabetag war der 10. Juni 1994; Inkrafttreten daher am 11. Juni 1994. Der hier nicht zitierte Satz 2 betrifft das Außerkrafttreten des § 149 DDR-StGB.
Original: 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994, Art. 4 Satz 1; BGBl. I 1994, S. 1169
Lokale Sichtbelege: bgbl-1994-1169.png
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.