Leben & Gesellschaft · 1949–November 1989
Zwei Staaten.
Schwules Leben.
Alltag, Verfolgung und Selbstbestimmung in Bundesrepublik und DDR.
Wem kann ich erzählen, in wen ich mich verliebt habe? Wo lerne ich jemanden kennen? Was passiert, wenn es die Kollegen erfahren? Solche Fragen führen mitten hinein in die Geschichte schwuler Männer im geteilten Deutschland. Gesetze bestimmten, was strafbar war. Wie sich ein Leben anfühlte, entschieden auch Familie, Freunde, Arbeit und die Möglichkeiten am eigenen Wohnort.
Zwischen 1949 und November 1989 veränderten sich diese Bedingungen in beiden Staaten erheblich. Die DDR liberalisierte ihr Strafrecht früher. In der Bundesrepublik entstanden größere Möglichkeiten, sich öffentlich und unabhängig zu organisieren. Beides gehört zum Vergleich. Aus keinem dieser Unterschiede lässt sich ableiten, wie jeder einzelne schwule Mann gelebt hat. Der Historiker Benno Gammerl warnt entsprechend vor einer Geschichte, die nur Unterdrückung und anschließende Befreiung kennt. 1
1949 war kein Neubeginn für alle
Mit der Gründung der beiden deutschen Staaten verschwand die strafrechtliche Verfolgung sexueller Handlungen zwischen Männern nicht. Die Bundesrepublik behielt den 1935 von den Nationalsozialisten verschärften § 175 bei. Noch am 10. Mai 1957 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Strafvorschriften für verfassungsgemäß. Zur Begründung berief es sich unter anderem auf das damalige Verständnis eines „Sittengesetzes“. Ein Grundrecht auf freie Entfaltung schützte schwule Männer nach diesem Urteil gerade nicht vor der Bestrafung ihrer einvernehmlichen Sexualität. 2
Die DDR ging einen anderen, ebenfalls widersprüchlichen Weg. Ihre Justiz kehrte zur engeren Fassung des § 175 aus der Zeit vor 1935 zurück; § 175a blieb zunächst bestehen. Das Strafrechtsergänzungsgesetz vom Dezember 1957, wirksam ab 1. Februar 1958, ermöglichte bei Geringfügigkeit und fehlender Gesellschaftsgefährlichkeit einen Ausschluss der Strafbarkeit. Das erleichterte es, einvernehmliche Handlungen zwischen erwachsenen Männern nicht mehr zu verfolgen. Eine förmliche Abschaffung des § 175 war es noch nicht. 3
Die Unterscheidung ist entscheidend: Ein Gesetz im Strafgesetzbuch, seine Anwendung durch Gerichte und die gesellschaftliche Behandlung schwuler Männer sind drei verschiedene Dinge. Eine nachlassende Strafverfolgung konnte Erleichterung bringen, ohne bereits Anerkennung oder Sicherheit vor anderen Eingriffen zu schaffen.
Wenn das Private den Arbeitsplatz erreichte
Wie eng Strafrecht und Alltag zusammenhingen, zeigt die Lebensgeschichte von Helmut Kress aus Tübingen. Nach der Darstellung des Forschungsprojekts „LSBTTIQ in Baden und Württemberg“ wurde er im Frühjahr 1961 an seinem Arbeitsplatz verhaftet und in Handschellen abgeführt. Auf Verhöre folgten eine Verurteilung und 14 Tage Haft. Seine Ausbildung als Bauzeichner im Technischen Rathaus durfte er danach nicht fortsetzen. 4
Doch dieselbe Biografie erzählt auch von Unterstützung: durch Geschwister und durch eine Schneiderin, bei der er eine neue Ausbildung beginnen konnte. Später arbeitete Kress in der Gastronomie. Seine Erinnerung widerspricht einer Vorstellung, in der schwules Leben ausschließlich aus Verstecken bestand. Staatliche Verfolgung und persönliche Offenheit konnten in ein und demselben Leben zusammentreffen. Dieses einzelne Zeugnis steht nicht für alle Männer seiner Generation. Es macht sichtbar, was eine Gesetzesübersicht allein nicht zeigen kann. 4
Wer offen lebte, war deshalb nicht automatisch unbehelligt. Wer sich schützte und schwieg, war deshalb nicht weniger selbstbewusst. Über Lebensentscheidungen unter solchen Bedingungen lässt sich nicht nachträglich mit einem einzigen Maßstab urteilen.
Wo man einander fand
Auch in den 1950er Jahren gab es Verbindungen, Geselligkeit und eigene Treffpunkte. In Reutlingen vernetzte die kameradschaft die runde seit 1950 homosexuelle Männer. Sie organisierte Austausch, gab eine Zeitschrift heraus und unterhielt Kontakte zur Schweizer Vereinigung Der Kreis. Für Stuttgart sind mehrere Lokale dokumentiert, in denen sich schwule Männer trafen. Die Zeit vor der offenen Schwulenbewegung war also keineswegs eine Zeit ohne Gemeinschaft. 5
Solche Angebote erreichten allerdings nicht jeden. Man musste von ihnen wissen, den Weg dorthin finden und Zeit sowie Geld dafür haben. Ein Leben außerhalb großer Städte konnte andere Möglichkeiten bieten als eines in Stuttgart oder Hamburg. Auch in Städten gehörte längst nicht jeder gleichgeschlechtlich liebende Mann einer Gruppe an oder besuchte entsprechende Lokale. Szenegeschichte und Lebensgeschichte sind nicht deckungsgleich. 5
In der DDR waren die Möglichkeiten einer eigenen Öffentlichkeit enger. Dennoch existierten Treffpunkte etwa in Leipzig, Dresden, Halle und Cottbus. Parks und öffentliche Toiletten dienten ebenfalls der Kontaktaufnahme; aus Begegnungen konnten Freundschaften werden. Christian Könne beschreibt zugleich die polizeiliche Beobachtung solcher Orte. Weniger sichtbare Infrastruktur bedeutete weder, dass es keine Beziehungen gab, noch, dass die Treffpunkte den Behörden unbekannt waren. 6
Straffrei hieß noch nicht gleichberechtigt
Am 1. Juli 1968 trat das neue Strafgesetzbuch der DDR in Kraft. Das bisherige Strafgesetzbuch und damit die §§ 175 und 175a wurden außer Kraft gesetzt. Einvernehmliche Sexualität zwischen erwachsenen Männern war nun nicht mehr als solche strafbar. Gleichzeitig führte die DDR mit § 151 eine besondere Strafvorschrift für sexuelle Handlungen Erwachsener mit Jugendlichen gleichen Geschlechts ein. Sie erfasste auch Frauen. Die rechtliche Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Sexualität bestand damit in veränderter Form fort. 7
In der Bundesrepublik folgte die entscheidende Lockerung am 1. September 1969. Einvernehmliche Handlungen zwischen Männern ab 21 Jahren waren nicht mehr allein wegen ihrer Gleichgeschlechtlichkeit strafbar. Der reformierte § 175 enthielt aber weiterhin Sondertatbestände, darunter eine höhere Altersgrenze und die männliche homosexuelle Prostitution. 1969 war deshalb keine vollständige Abschaffung des Paragraphen. 8
Ab 28. November 1973 erfasste § 175 sexuelle Handlungen eines Mannes über 18 mit einem Mann unter 18 Jahren; die Vorschrift sah Möglichkeiten vor, von einer Bestrafung abzusehen. Auch diese Reform beseitigte die ungleiche Behandlung nicht vollständig. 9
In der DDR beschloss die Volkskammer am 14. Dezember 1988 die Aufhebung des § 151. Wirksam wurde sie am 1. Juli 1989. Im November 1989 war diese Sonderstrafvorschrift im Osten bereits Geschichte, während § 175 in der Bundesrepublik weiterhin galt. Beschlussdatum und Inkrafttreten auseinanderzuhalten, verändert hier den historischen Befund. 910
Gemeinsam sichtbar werden
In der Bundesrepublik entstanden um 1970 neue schwule Aktionsgruppen. In Bochum gründete sich 1970 eine studentische Gruppe, in Münster folgte 1971 eine weitere. Dort demonstrierten 1972 Homosexuelle für ihre Rechte. Infostände, Diskussionen und Demonstrationen machten aus dem Wunsch nach einem weniger gefährdeten Privatleben auch eine öffentliche Forderung. 11
Öffentlichkeit blieb umkämpft. Noch 1980 verbot die Ordnungsbehörde in Ingolstadt einen Infotisch einer Schwulengruppe unter Berufung auf vermeintliche Unsittlichkeit und den Jugendschutz. Zugleich bot etwa das Treffen „Homolulu“ 1979 in Frankfurt am Main Raum für eine größere gemeinsame Öffentlichkeit. Fortschritt und Abwehr existierten nebeneinander, auch innerhalb desselben Staates. 11
In der DDR wurde die evangelische Kirche zu einem wichtigen Ort der Selbstorganisation. Im April 1982 entstand bei der Evangelischen Studentengemeinde Leipzig ein Arbeitskreis Homosexualität. Weitere kirchliche Arbeitskreise folgten. Das eröffnete Räume für Begegnung und Austausch, die außerhalb solcher Zusammenhänge nur schwer zu schaffen waren. 6
Die Grenze staatlicher Duldung lässt sich an einer internen Stasi-Information vom 18. April 1988 ablesen. Darin wurde empfohlen, die Bildung eines eigenständigen Homosexuellenverbandes zu verhindern. Die Staatssicherheit betrachtete eine nicht von ihr kontrollierte Bewegung als politische Gefahr. Das Dokument wurde im April 1989 erneut innerhalb des Ministeriums weitergegeben. Es belegt die Perspektive und Absichten des Überwachungsapparats – nicht die Berechtigung seiner Verdächtigungen. 12
Hier liegt ein Kern des Vergleichs: Strafrechtliche Liberalisierung und Freiheit zur unabhängigen Interessenvertretung entwickelten sich nicht zwangsläufig gemeinsam. Die DDR konnte eine diskriminierende Strafnorm aufgeben und zugleich selbstbestimmte Organisation bekämpfen.
Aids veränderte die 1980er Jahre
Mit Aids kamen Krankheit, Verluste und neue Ängste in das Leben vieler schwuler Männer. Freunde begleiteten Erkrankte, Menschen trauerten um Partner, und bereits erreichte Freiheiten schienen erneut bedroht. Zugleich entstanden Selbsthilfe und neue Formen gegenseitiger Unterstützung. Diese Erfahrungen prägten die Schwulenbewegung der 1980er Jahre wesentlich. 1
In der Bundesrepublik wurde heftig darüber gestritten, ob der Staat mit Zwang und Ausgrenzung oder mit Aufklärung reagieren sollte. Gesundheitsministerin Rita Süssmuth setzte sich für Prävention und die Zusammenarbeit mit Aidshilfen ein. Ihr gegenüber standen unter anderem Forderungen des CSU-Politikers Peter Gauweiler nach Zwangsmaßnahmen. Der Rückblick des Robert Koch-Instituts dokumentiert, wie umkämpft der Weg zu einer auf Information und Eigenverantwortung beruhenden Politik war. 13
Auch in der DDR wurde Aids zum Thema, allerdings unter anderen politischen Bedingungen. Das Deutsche Hygiene-Museum Dresden eröffnete am 1. Dezember 1988 eine Ausstellung zur Aufklärung. Sie informierte über das Virus und Übertragungswege und behandelte den Umgang mit Infizierten. Der Historiker Henning Tümmers zeigt zugleich, wie die Aufklärung mit moralischen Vorstellungen über Partnerschaft verbunden blieb und wie unzureichend die Information bestimmter Zielgruppen war. 14
Aids lässt sich deshalb nicht als bloßer Rückschlag innerhalb einer ansonsten geradlinigen Befreiungsgeschichte beschreiben. Es ging um konkrete Menschen, ihre Beziehungen, ihre Gesundheit und darum, ob sie Hilfe oder Ablehnung erfuhren.
November 1989: unterschiedliche Ausgangspunkte
Als sich im November 1989 die Grenze öffnete, trafen keine zwei einheitlichen schwulen Lebenswelten aufeinander. Schon innerhalb jedes Landes unterschieden sich die Erfahrungen nach Generation, Wohnort und persönlichem Umfeld. Die einen hatten öffentlich für Rechte gekämpft, andere ihre Beziehungen im vertrauten Kreis gelebt. Manche hatten sich verborgen, andere nie. Eine Geschichte schwulen Lebens muss für diese Unterschiede Platz lassen. 145
Der rechtliche Vergleich ergibt dennoch einen klaren Befund: In der DDR war die homosexuelle Sonderstrafnorm bereits aufgehoben. In der Bundesrepublik bestand sie noch. Bei den Möglichkeiten unabhängiger öffentlicher Organisation zeigte sich dagegen die Begrenzung durch die SED-Herrschaft. Ein einziges Urteil darüber, in welchem Staat schwules Leben „besser“ gewesen sei, würde diese unterschiedlichen Dimensionen verdecken. 9101112
Hinter den Paragraphen und politischen Systemen bleiben die Lebensfragen: jemanden finden, zu sich stehen können, Freunde haben, zusammen einen Alltag gestalten. Wer diese Geschichte erzählt, sollte den Menschen nicht nur dort begegnen, wo der Staat eine Akte über sie angelegt hat.
Quellen und Einordnung
Der Artikel behandelt vor allem das Leben schwuler Männer. Lesbische Lebenswege und die Geschichte anderer sexueller und geschlechtlicher Minderheiten sind damit nicht mitbeschrieben. Ost- und Westberlin bleiben als lokale Lebenswelten einem eigenen Artikel vorbehalten. Die Aussagen zu bundesweiten beziehungsweise DDR-weiten Gesetzen und staatlicher Politik gelten davon unabhängig.
Gesetzestexte und zeitgenössische Dokumente belegen Rechtslage und staatliche Positionen. Historische Forschung ordnet Entwicklungen ein. Das Zeitzeugnis von Helmut Kress beschreibt eine individuelle Erfahrung. Die folgenden Nachweise sind nicht austauschbar: Insbesondere wird die Sprache der Staatssicherheit nicht als neutrale Beschreibung der Betroffenen übernommen.
- Benno Gammerl: Eine Regenbogengeschichte, 17. Mai 2010. Historischer Überblick, besonders Abschnitte zur Schwulenbewegung, zu Aids sowie „Resümee und Ausblick“.
- Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 10. Mai 1957, 1 BvR 550/52, BVerfGE 6, 389, insbesondere Leitsätze 1 und 2. Zeitgenössische gerichtliche Primärquelle, dokumentiert im Fallrecht-Archiv der Universität Bern.
- Bundesregierung: Antwort zum Umgang mit der NS-Vergangenheit, Bundestagsdrucksache 17/8134 vom 14. Dezember 2011, S. 75, Antwort auf Frage 52, zur Fortgeltung von § 175 und § 175a in der DDR. Ergänzend: Strafrechtsergänzungsgesetz vom 11. Dezember 1957, §§ 8 und 44 – wirksam ab 1. Februar 1958. Zur Anwendungsgeschichte siehe auch Gammerl [1].
- Forschungsprojekt LSBTTIQ in Baden und Württemberg: Lebensgeschichte von Helmut Kress. Redaktionell aufbereitetes Zeitzeugnis; verwendet werden nur Erfahrungen innerhalb des hier behandelten Zeitraums und außerhalb Berlins.
- Forschungsprojekt LSBTTIQ in Baden und Württemberg: Homosexuelle Netzwerke und Subkulturen, besonders „Subkultur in den 1950er und 1960er Jahren“ und „Homosexuelles Leben jenseits der Subkultur“.
- Christian Könne: Schwule und Lesben in der DDR und der Umgang des SED-Staates mit Homosexualität, Deutschland Archiv, 28. Februar 2018. Verwendet für Treffpunkte und kirchliche Arbeitskreise; rechtliche Stichtage im Artikel folgen den Gesetzblättern.
- DDR-Strafgesetzbuch vom 12. Januar 1968: § 151, GBl. I S. 32; Einführungsgesetz: § 1, GBl. I S. 97. Digitalisierte amtliche Primärquellen.
- Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969: BGBl. I S. 645–682, besonders Art. 105 und 106, S. 680–681. Maßgeblich für die Übergangsfassung ab 1. September 1969; die weitere Umstellung zum 1. April 1970 ist nicht mit dem Beginn der Entkriminalisierung zu verwechseln.
- Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973: BGBl. I S. 1725, § 175 auf S. 1727, Inkrafttreten auf S. 1734. Amtliche Primärquelle.
- Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz der DDR vom 14. Dezember 1988: Aufhebung des § 151, Anlage 1 Nr. 56, GBl. I S. 343; Inkrafttreten, § 10, GBl. I S. 336. Amtliche Primärquellen.
- Christian Könne: Gleichberechtigte Mitmenschen? Homosexuelle und die Bundesrepublik Deutschland, Deutschland Archiv, 2018, Abschnitt „Die Emanzipationsbewegungen seit Ende der 1960er Jahre“.
- Ministerium für Staatssicherheit: Information Nr. 188/88 vom 18. April 1988 über Bestrebungen zur Schaffung eines Homosexuellenverbandes, MfS, ZAIG 3668, Bl. 1–21, Edition des Stasi-Unterlagen-Archivs. Das Dokument stammt von 1988, obwohl es in der Edition zum Jahrgang 1989 steht; der Verteiler vermerkt eine erneute Weitergabe am 19. April 1989.
- Robert Koch-Institut: 1981 bis 1990: Aids – die politische Dimension in den 1980er Jahren, 16. Oktober 2017. Institutioneller Rückblick unter Einbeziehung von Rita Süssmuths Erinnerungen.
- Henning Tümmers: „GIB AIDS KEINE CHANCE“. Eine Präventionsbotschaft in zwei deutschen Staaten, Zeithistorische Forschungen 10 (2013), Heft 3, S. 491–501, besonders Abschnitt 2; DOI: 10.14765/zzf.dok-1502. Forschungsaufsatz mit Nachweisen aus dem Bundesarchiv und dem Deutschen Hygiene-Museum.
Recherche- und Redaktionsstand: 13. Oktober 2026.