Ein Wort reist durch die Zeit

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17.–18. Jh.
WortgeschichteSprachlicher Ursprung

Am Anfang war es ziemlich warm.

„Schwul“ ist eine ältere Form von „schwül“. Es geht auf niederdeutsche Formen wie swūl und swōl zurück und bezeichnete zunächst drückende Wärme. Mit sexueller Orientierung hatte diese Bedeutung noch nichts zu tun.

Für das 17. Jahrhundert ist diese Verwendung im Hochdeutschen belegt. Im 18. Jahrhundert setzte sich für die Wetterbeschreibung zunehmend „schwül“ durch. Sprachgeschichtliche Erklärungen bringen den Umlaut mit einer Angleichung an „kühl“ in Verbindung.

19. Jh.
WortgeschichteSprachlicher Ursprung

Von der Wärme zum Begehren.

Im 19. Jahrhundert begegnet „schwul“ auch im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichem Begehren. Wie genau dieser Bedeutungswechsel zustande kam, lässt sich nicht abschließend erklären.

Häufig wird eine Verbindung zu älteren Bezeichnungen wie „warmer Bruder“ angenommen. Daraus folgt aber keine gesicherte Geschichte darüber, wer das Wort erfunden oder an welchem Ort es erstmals so verwendet hat. Die Verwandtschaft mit „schwül“ ist gut belegt; die genaue Übertragung auf Homosexualität bleibt unsicher.

Herkunftserklärung, kein gesicherter Erstgebrauch.

1862
WortgeschichteFrüher Wortbeleg

Ein Wort findet seinen Weg ins Wörterbuch.

Die sprachgeschichtliche Literatur verweist auf Friedrich Christian Benedict Avé-Lallemants Das deutsche Gaunerthum. Im vierten Teil von 1862 werden auf Seite 607 „Schwuler“ und „schwulen“ im Zusammenhang mit männlicher Homosexualität verzeichnet.

Das ist ein früher schriftlicher Nachweis. Er beweist weder, dass das Wort 1862 erfunden wurde, noch, dass es ausschließlich in dem Milieu verwendet wurde, das dieses Wörterbuch beschrieb. Gesprochene Wörter können lange existieren, bevor sie gedruckt erscheinen.

Nach Sekundärliteratur. Die Originalseite wurde nicht selbst eingesehen; kein Anspruch auf den allerersten Beleg.

1869
WortgeschichteBegriffsgeschichte

„Homosexualität“ bekommt einen Namen.

Karl Maria Kertbeny verwendet 1869 in einer anonym veröffentlichten Schrift den Begriff „Homosexualität“. Er setzt sich gegen die strafrechtliche Verfolgung gleichgeschlechtlicher Sexualität ein.

Der Begriff entsteht damit auch im Zusammenhang mit einer Forderung nach Freiheit und dem Schutz des Privatlebens. Seine spätere Verwendung in Medizin und Psychiatrie ist ein weiterer Teil der Geschichte. „Homosexuell“ und „schwul“ haben unterschiedliche sprachliche Ursprünge.

1. Januar 1872
Recht & VerfolgungDeutsches Reich

§ 175 wird Reichsrecht.

Das 1871 verabschiedete Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt am 1. Januar 1872 in Kraft. § 175 stellt sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe. Vorläufer bestehen bereits in früheren deutschen Strafgesetzen.

Juristisch richtet sich die Vorschrift gegen bestimmte Handlungen, nicht gegen die sexuelle Orientierung als solche. Für das Leben schwuler Männer reicht ihre Wirkung dennoch weit darüber hinaus: Beziehungen müssen verborgen werden; Anzeige und Strafverfolgung bedrohen das Privatleben. Sexuelle Handlungen zwischen Frauen werden von § 175 nicht erfasst.

§ 175 — Strafgesetzbuch für das Deutsche ReichIn Kraft getreten: 1. Januar 1872

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Vollständiger § 175. „Thieren“ und „Gefängniß“ stehen so im Original. Der einzige Paragraph des Gesetzes auf S. 127 bestimmt das Inkrafttreten am 1. Januar 1872. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

1891
WortgeschichteSelbstbezeichnung

Schon damals: „schwul“.

Albert Moll beschreibt in Die conträre Sexualempfindung auch den Sprachgebrauch homosexueller Menschen. Dazu gehört das Wort „schwul“. Die Verwendung als Selbstbezeichnung beginnt also nicht erst mit der Bewegung der 1970er-Jahre.

Historisch kann das Wort auch Frauen einschließen. Seine heutige überwiegende Verbindung mit Männern lässt sich nicht unverändert auf sämtliche älteren Verwendungen übertragen.

Moll, erste Auflage 1891, S. 252: Fundstelle nach späterer Fachliteratur; Originalseite nicht selbst eingesehen.

1897
Leben & GesellschaftBerlin

Der Widerstand organisiert sich.

Magnus Hirschfeld und seine Mitstreiter gründen das Wissenschaftlich-humanitäre Komitee. Es setzt sich für die gesellschaftliche Anerkennung homosexueller Menschen und gegen deren strafrechtliche Verfolgung ein.

Die organisierte homosexuelle Emanzipationsbewegung beginnt in Deutschland damit lange vor den 1970er-Jahren. Ein zentrales Anliegen ist die Änderung beziehungsweise Abschaffung des § 175.

1919–1933
Leben & GesellschaftWeimarer Republik

Sichtbares Leben. Unsichere Freiheit.

In der Weimarer Republik bestehen homosexuelle Zeitschriften, Treffpunkte und Organisationen. Magnus Hirschfelds 1919 eröffnetes Institut für Sexualwissenschaft verbindet Forschung mit Beratung und Aufklärung.

In Quellen dieser Zeit finden sich „schwul“ und die Schreibweise „schwuhl“. Das Wort gehört bereits zur Sprache homosexueller Lebenswelten. Diese Sichtbarkeit bedeutet jedoch keine rechtliche Gleichstellung: § 175 bleibt bestehen.

1933–1945
Recht & VerfolgungNationalsozialismus

Verfolgung und Verschärfung.

Mit der nationalsozialistischen Machtübernahme werden homosexuelle Lebensräume und Organisationen zerschlagen. Männer werden verfolgt, inhaftiert und in Konzentrationslager verschleppt.

1935 verschärft das NS-Regime § 175 erheblich. Die Strafbarkeit wird über die zuvor verlangten „beischlafähnlichen“ Handlungen hinaus ausgeweitet. § 175a bedroht zusätzliche Fallgruppen mit besonders schweren Strafen.

1936 entsteht die „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung“ zur systematischen Erfassung und Verfolgung. Strafverfahren und nationalsozialistische Terrormaßnahmen sind dabei historisch zu unterscheiden.

§ 175 — Verschärfte Fassung von 1935Geänderte Fassung in Kraft getreten: 1. September 1935

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.

Vollständiger § 175. Die zwei Absätze tragen im Original keine Absatznummern; die zuvor ergänzten Ziffern (1) und (2) wurden entfernt. Artikel 14 auf S. 843 bestimmt den 1. September 1935. Die DDR wandte nach 1950 die engere ältere Fassung des § 175 an. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

§ 175a — Die zusätzliche Strafvorschrift von 1935Eingeführt: 1. September 1935

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft: 1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

Vollständiger § 175a einschließlich aller vier Nummern. Wortlaut und Satzzeichen stimmen mit dem Original überein. Nicht alle Fallgruppen betrafen einvernehmliche Handlungen. Artikel 14 auf S. 843 bestimmt das Inkrafttreten am 1. September 1935. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

1945–1949
Recht & VerfolgungNachkriegszeit

Die Verfolgung endet nicht 1945.

Nach dem Krieg werden die Vorschriften gegen sexuelle Handlungen zwischen Männern nicht grundsätzlich beseitigt. Die 1949 gegründete Bundesrepublik übernimmt § 175 in seiner 1935 verschärften Fassung.

Auch in der DDR bleiben sexuelle Handlungen zwischen Männern zunächst strafbar, allerdings entwickelt sich dort eine andere Rechtspraxis. Das Ende der NS-Diktatur bringt den Betroffenen noch keine rechtliche Anerkennung ihrer Beziehungen.

1950
Recht & VerfolgungDDR

Älterer § 175. Weiterhin § 175a.

Die DDR-Justiz wendet § 175 in seiner engeren Fassung aus der Zeit vor der NS-Verschärfung an. Ein Urteil des Berliner Kammergerichts vom 21. Februar 1950 unterscheidet ausdrücklich zwischen den beiden Vorschriften: Bei § 175 gilt die ältere Fassung; der erst 1935 eingeführte § 175a bleibt anwendbar.

Die DDR schafft das nationalsozialistische Sonderstrafrecht gegen homosexuelle Männer also nicht sofort vollständig ab. Sie nimmt einen Teil der Verschärfung zurück, hält aber an anderen diskriminierenden Bestimmungen fest.

Gesetzesvergleich: ältere Fassung des § 175 und § 175a von 1935. Anwendung in der DDR nach der oben verlinkten Gerichtsentscheidung.

1957 / 1958
Recht & VerfolgungDDR

Keine pauschale Straffreiheit.

§ 8 des Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11. Dezember 1957 eröffnet die Möglichkeit, Handlungen wegen fehlender Gesellschaftsgefährlichkeit nicht als Straftat zu behandeln.

Daraus wird gelegentlich die Behauptung, einvernehmliche Handlungen zwischen erwachsenen Männern seien seit 1957 generell nicht mehr verfolgt worden. Das ist zu weitgehend. Die Historikerin Teresa Tammer verweist auf fortgesetzte Verurteilungen. Die Vorschriften bleiben bestehen; die eindeutige gesetzliche Zäsur folgt erst 1968.

Zur Forschungskritik: Tammer 2024, besonders S. 10.

1967
WortgeschichteWörterbuch

Jetzt auch im Rechtschreibduden.

Nach Angaben des Duden wird „schwul“ 1967 erstmals in den Rechtschreibduden aufgenommen.

Das ist ein Schritt in der lexikografischen Erfassung — weder der Beginn des Wortes noch sein erstes Auftauchen in irgendeinem Wörterbuch. Auch gesellschaftliche Akzeptanz lässt sich aus einer Aufnahme allein nicht ableiten.

1. Juli 1968
Recht & VerfolgungDDR

1968: Abschaffung des § 175 in der DDR

Mit dem neuen Strafgesetzbuch der DDR verschwinden §§ 175 und 175a. Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen werden nicht mehr allein deshalb bestraft, weil beide Personen männlich sind.

§ 151 hält jedoch eine besondere Strafbarkeit aufrecht: Erwachsene, die sexuelle Handlungen mit Jugendlichen gleichen Geschlechts vornehmen, werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auf Bewährung bedroht. Jugendliche sind hier Personen von 14 bis unter 18 Jahren; für Kinder gelten gesonderte Schutzvorschriften.

Anders als § 175 erfasst § 151 auch sexuelle Handlungen zwischen Frauen. Für verschiedengeschlechtliche Kontakte gelten andere Voraussetzungen. Die strafrechtliche Ungleichbehandlung ist deshalb 1968 noch nicht beendet.

§ 151 — Strafgesetzbuch der DDRIn Kraft getreten: 1. Juli 1968

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Vollständiger § 151 ohne eigene Sachüberschrift. Wortlaut stimmt mit dem Original überein. Er erfasste auch Frauen. § 1 des Einführungsgesetzes auf S. 97 bestimmt den 1. Juli 1968 und setzt gleichzeitig das bisherige Strafgesetzbuch außer Kraft. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

1. September 1969
Recht & VerfolgungBundesrepublik

Eine große Reform. Noch kein Ende.

§ 175a wird aufgehoben und § 175 neu gefasst. § 175 wird deutlich eingeschränkt. Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Männern ab 21 Jahren sind grundsätzlich nicht mehr strafbar.

Die Vorschrift erfasst aber weiterhin unter anderem sexuelle Kontakte eines Mannes über 18 mit einem Mann unter 21 Jahren. Besondere Bestimmungen zu Abhängigkeitsverhältnissen und männlicher Prostitution bleiben erhalten.

1969 ist das Jahr einer Teilentkriminalisierung, nicht der Abschaffung des § 175.

§ 175 — Übergangsfassung nach der Reform 1969Geänderte Fassung in Kraft getreten: 1. September 1969

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

(1) Mit Gefängnis wird bestraft 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar. (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.

Vollständiger § 175 nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2. Alle drei Absätze stimmen mit dem Original überein. Artikel 105 und 106 auf S. 680 bestimmen diese Übergangsfassung ab 1. September 1969 und die Umstellung zum 1. April 1970. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

1. April 1970
Recht & VerfolgungBundesrepublik

Die Strafandrohung des § 175 wird geändert.

Die Übergangsfassung von 1969 wird ersetzt. Statt „Mit Gefängnis wird bestraft“ lautet die Strafandrohung nun „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft“. Die erfassten Handlungen bleiben dieselben; § 175 wird nicht aufgehoben.

§ 175 — Reform von 1969, Fassung ab April 1970Geänderte Strafandrohung in Kraft getreten: 1. April 1970

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar. (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.

Vollständiger § 175 nach Artikel 1 Nummer 52, über S. 653–654 verteilt. Alle drei Absätze stimmen mit dem Original überein. Nach „wird bestraft“ steht kein Doppelpunkt. Die geänderte Strafandrohung gilt ab 1. April 1970 (Artikel 105 Nummer 2). Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

1970er-Jahre
WortgeschichteÖffentliche Selbstbezeichnung

Laut gesagt. Selbst gemeint.

Die neue Schwulenbewegung macht „schwul“ zu einer deutlich sichtbaren Selbstbezeichnung: in Gruppennamen, Veröffentlichungen und politischen Forderungen. Ein Wort, das auch der Herabsetzung dient, wird offensiv verwendet.

Neu ist vor allem die öffentliche und programmatische Verwendung. Eine Selbstbezeichnung war es bereits zuvor. Rosa von Praunheims Film Nicht der Homosexuelle ist pervers, sondern die Situation, in der er lebt von 1971 trägt zur Mobilisierung und zur Entstehung neuer Gruppen bei.

28. November 1973
Recht & VerfolgungBundesrepublik

Die Altersgrenze sinkt auf 18.

Eine weitere Reform beschränkt § 175 auf sexuelle Handlungen erwachsener Männer mit männlichen Personen unter 18 Jahren. Die zuvor geltende besondere Altersgrenze von 21 Jahren wird abgesenkt.

Dennoch bleibt eine gesonderte Strafvorschrift für männliche gleichgeschlechtliche Sexualität bestehen. Die rechtliche Gleichbehandlung ist weiterhin nicht erreicht.

§ 175 — Homosexuelle HandlungenGeänderte Fassung in Kraft getreten: 28. November 1973

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Vollständiger § 175 einschließlich beider Nummern des Absatzes 2. Nach dem Original korrigiert: „gegen den die Tat sich richtet“. Auch „über achtzehn Jahre“ entspricht dem Druck. Artikel 12 Absatz 1 auf S. 1734 bestimmt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vom 27. November 1973, also am 28. November 1973. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

1970er–1980er
Leben & GesellschaftDDR

Straffrei heißt noch nicht frei.

Die Entkriminalisierung unter Erwachsenen schafft in der DDR noch keine gesellschaftliche Gleichberechtigung. Schwule und Lesben haben nur begrenzte Möglichkeiten, sich öffentlich darzustellen und unabhängig zu organisieren.

In den 1980er-Jahren bieten besonders evangelische Kirchengemeinden Räume für Arbeitskreise und Begegnungen. Staatliche Kontrolle und gesellschaftliche Vorurteile prägen weiterhin den Alltag. Die frühere strafrechtliche Liberalisierung bedeutet keine umfassende persönliche oder politische Freiheit.

6. Dezember 1985
Leben & GesellschaftWest-Berlin

Geschichte bekommt einen eigenen Ort.

Der Verein, aus dem das Schwule Museum hervorgeht, wird gegründet. Vorausgegangen ist 1984 die Ausstellung Eldorado über homosexuelle Geschichte und Kultur.

Schon der Name zeigt, wie selbstbewusst „schwul“ verwendet werden kann. Die eigene Geschichte soll gesammelt, erforscht und öffentlich gezeigt werden. Die Gründung fällt zugleich in die Aidskrise: eine Zeit großer Verluste, neuer Stigmatisierung und vielfältiger Selbstorganisation.

11. August 1987
Recht & VerfolgungDDR

Das Oberste Gericht bewertet neu.

In einer Entscheidung zu § 151 beschreibt das Oberste Gericht der DDR Homosexualität ebenso wie Heterosexualität als eine Variante menschlichen Sexualverhaltens.

Bei entsprechenden Fällen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren verlangt es eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Absehen von strafrechtlicher Verantwortlichkeit vorliegen. Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt. Sie hebt § 151 aber nicht selbst auf und ist keine vollständige gesetzliche Entkriminalisierung.

1. Juli 1989
Recht & VerfolgungDDR

Das Sonderstrafrecht endet.

Die Volkskammer beschließt am 14. Dezember 1988 das Fünfte Strafrechtsänderungsgesetz. Anlage 1, Nummer 56, hebt § 151 auf. Nach § 10 tritt diese Aufhebung am 1. Juli 1989 in Kraft.

Damit entfällt die besondere Strafvorschrift gegen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und gegen sexuelle Gewalt bleiben bestehen.

Für die DDR sind zwei Einschnitte auseinanderzuhalten: 1968 entfallen §§ 175 und 175a; einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen werden entkriminalisiert. 1989 entfällt auch § 151 und damit das besondere Strafrecht für gleichgeschlechtliche Sexualität.

Zum Datum ist das historische Gesetzblatt maßgeblich. Einige heutige Überblickstexte nennen abweichende Daten.

Aufhebung des § 151 — Anlage 1, Nummer 56Aufhebung beschlossen: 14. Dezember 1988

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

56. Es werden aufgehoben: §§ 24 Abs. 2, 151, 162 Abs. 1 Ziff. 4, 172, 249 Abs. 4 und 272.

Vollständige Nummer 56 der Anlage 1, ausdrücklich ein Auszug aus dem Änderungsgesetz. Alle aufgeführten Paragraphen und Nummern stimmen mit dem Original überein. Der Beschluss vom 14. Dezember 1988 ist auf S. 336 bestätigt. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

§ 10 — Inkrafttreten der DDR-AufhebungAufhebung in Kraft getreten: 1. Juli 1989

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

Vollständiger § 10. Das Original nennt eindeutig den 1. Juli 1989. Dieser Tag ist vom Beschlussdatum 14. Dezember 1988 und Ausgabetag 28. Dezember 1988 zu unterscheiden. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

17. Mai 1990
Leben & GesellschaftInternational

Keine Krankheit.

Die Weltgesundheitsversammlung beschließt die neue Krankheitsklassifikation ICD-10, in der Homosexualität als solche nicht mehr als psychische Störung geführt wird.

Das Datum steht für einen bedeutenden internationalen Wandel der medizinischen Einordnung. Vorurteile und diskriminierende Behandlung verschwinden damit nicht überall auf einmal.

3. Oktober 1990
Recht & VerfolgungDeutschland

Ein Land. Unterschiedliches Strafrecht.

Mit der deutschen Einheit wird der westdeutsche § 175 nicht auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt.

Im bisherigen Bundesgebiet gilt die Vorschrift weiter, während die DDR das entsprechende Sonderstrafrecht bereits beendet hatte. Die deutsche Einheit führt somit nicht sofort zu einer einheitlichen Rechtslage.

11. Juni 1994
Recht & VerfolgungDeutschland

§ 175 ist Geschichte.

Am 10. März 1994 beschließt der Bundestag die Streichung des § 175. Die Aufhebung tritt am 11. Juni 1994 in Kraft. Erst jetzt verschwindet die Vorschrift vollständig aus dem bundesdeutschen Strafgesetzbuch.

An die Stelle der unterschiedlichen Regelungen treten einheitliche Bestimmungen, die beim strafrechtlichen Schutz Jugendlicher nicht mehr zwischen homosexuellen und heterosexuellen Handlungen unterscheiden.

1969 reformiert. 1973 weiter eingeschränkt. 1994 aufgehoben.

Artikel 1 Nummer 1 — Aufhebung des § 175Aufgehoben: 11. Juni 1994

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

§ 175 wird aufgehoben.

Vollständiger Wortlaut der Aufhebungsanordnung in Artikel 1 Nummer 1, ausdrücklich ein Auszug aus Artikel 1. Die endgültige Nummerierung und der Wortlaut sind unmittelbar im Bundesgesetzblatt bestätigt. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

Artikel 4 Satz 1 — InkrafttretenAufhebung in Kraft getreten: 11. Juni 1994

Historischer Gesetzestext · damaliger Wortlaut

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Satz 1 des Artikels 4, ausdrücklich ein Auszug. Wortlaut im Original bestätigt. Ausgabetag war der 10. Juni 1994; Inkrafttreten daher am 11. Juni 1994. Der hier nicht zitierte Satz 2 betrifft das Außerkrafttreten des § 149 DDR-StGB. Historische Schreibweise; Zeilenumbrüche und Absatzlayout für die Lesbarkeit angepasst.

10. Juni 2001
WortgeschichteBerlin

Ein Satz bleibt.

Auf einem Berliner SPD-Parteitag sagt Klaus Wowereit: Ich bin schwul, und das ist auch gut so.

Der Satz wird zu einem weithin bekannten Ausdruck schwulen Selbstbewusstseins. Er steht für die Möglichkeit, die eigene Homosexualität öffentlich zu benennen, ohne sich dafür zu entschuldigen. Er ist weder das erste öffentliche Coming-out noch der Beginn gesellschaftlicher Akzeptanz. Seine Bedeutung liegt in seiner großen politischen und medialen Sichtbarkeit.

2017
Recht & VerfolgungDeutschland

Rehabilitierung für Unrecht nach 1945.

Ein eigenes Gesetz hebt strafgerichtliche Verurteilungen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach 1945 unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen auf.

Es berücksichtigt Bundesrepublik und DDR, einschließlich Verurteilungen nach § 151. Das Gesetz enthält Grenzen und Ausnahmen; sämtliche Urteile nach allen betreffenden Vorschriften werden daher nicht unterschiedslos aufgehoben. Die Rehabilitierung erkennt das durch diskriminierendes Strafrecht erfahrene Unrecht an.

1. Oktober 2017
Leben & GesellschaftDeutschland

Auch vor dem Standesamt: Ja.

Nach der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft 2001 wird die Ehe am 1. Oktober 2017 für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.

Damit verändert sich die rechtliche Anerkennung schwuler Beziehungen grundlegend: Aus Beziehungen, deren sexuelle Seite über Jahrzehnte strafrechtlich verfolgt wurde, können rechtlich anerkannte Ehen werden.

Heute
WortgeschichteSprache & Alltag

Ein Wort. Ganz selbstverständlich.

„Schwul“ ist eine gebräuchliche Bezeichnung für männliche Homosexualität und eine selbstverständliche Selbstbezeichnung vieler Männer. Zugleich kann das Wort abwertend eingesetzt werden. Entscheidend sind Zusammenhang, Absicht und Verwendung.

„Ich bin schwul“ benennt etwas anderes als der Gebrauch des Wortes, um einen Menschen oder eine Sache herabzusetzen. Der Duden unterscheidet entsprechend die Bezeichnung sexueller Orientierung von einer diskriminierenden abwertenden Bedeutung.

Die Geschichte lässt sich nicht auf einen geraden Weg vom Schimpfwort zum neutralen Wort reduzieren. Fremdbezeichnung und Selbstbezeichnung, Abwertung und Selbstbewusstsein überschneiden sich bis heute.