Historisches Dokument · 28. November 1973 · Bundesrepublik
§ 175 · Die letzte Fassung
Originalwortlaut und historische Einordnung
Was geschah wann?
- 28. November 1973Neue Fassung in Kraft getreten.
- 11. Juni 1994§ 175 aufgehoben.
Vollständiger Paragraph
§ 175 — Homosexuelle Handlungen
Geänderte Fassung in Kraft getreten: 28. November 1973
(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Quelle: Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, Art. 1 Nr. 16; BGBl. I S. 1727 ↗
Am Originaldruck geprüft · 12. Oktober 2026. Druckseite 1727 · oben · Druckseite 1727 · unten · Druckseite 1734 · Prüfprotokoll
Der Zusammenhang
Historische Einordnung
Eine weitere Reform beschränkt § 175 auf sexuelle Handlungen erwachsener Männer mit männlichen Personen unter 18 Jahren. Die zuvor geltende besondere Altersgrenze von 21 Jahren wird abgesenkt.
Dennoch bleibt eine gesonderte Strafvorschrift für männliche gleichgeschlechtliche Sexualität bestehen. Die rechtliche Gleichbehandlung ist weiterhin nicht erreicht.
Diese Epoche in der Zeitlinie ansehen →Quellenkritik
Zur Wiedergabe
Vollständiger § 175 einschließlich beider Nummern des Absatzes 2. Nach dem Original korrigiert: „gegen den die Tat sich richtet“. Auch „über achtzehn Jahre“ entspricht dem Druck. Artikel 12 Absatz 1 auf S. 1734 bestimmt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vom 27. November 1973, also am 28. November 1973.
Historische Schreibweisen bleiben erhalten. Zeilenumbrüche und Absatzlayout sind für die Lesbarkeit angepasst. Der wiedergegebene Umfang ist an jedem Text ausdrücklich bezeichnet.
Quellen & Fundstellen
- Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, Art. 1 Nr. 16; BGBl. I S. 1727 ↗
- LSVD · Geschichte des § 175 ↗
- Amtlicher Gesetzestext · § 1 StrRehaHomG ↗
Redaktionsstand: 12. Oktober 2026. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.