Historisches Dokument · 1. April 1970 · Bundesrepublik
§ 175 · Fassung ab April 1970
Originalwortlaut und historische Einordnung
Was geschah wann?
- 1. April 1970Geänderte Strafandrohung in Kraft getreten.
- 28. November 1973Durch die weiter eingeschränkte Fassung ersetzt.
Vollständiger Paragraph
§ 175 — Reform von 1969, Fassung ab April 1970
Geänderte Strafandrohung in Kraft getreten: 1. April 1970
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar. (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.
Quelle: Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969, Art. 1 Nr. 52; BGBl. I S. 653–654 ↗
Am Originaldruck geprüft · 12. Oktober 2026. Druckseite 653 · Druckseite 654 · Druckseite 680 · oben · Druckseite 680 · unten · Prüfprotokoll
Der Zusammenhang
Historische Einordnung
Die Übergangsfassung von 1969 wird ersetzt. Statt „Mit Gefängnis wird bestraft“ lautet die Strafandrohung nun „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft“. Die erfassten Handlungen bleiben dieselben; § 175 wird nicht aufgehoben.
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Zur Wiedergabe
Vollständiger § 175 nach Artikel 1 Nummer 52, über S. 653–654 verteilt. Alle drei Absätze stimmen mit dem Original überein. Nach „wird bestraft“ steht kein Doppelpunkt. Die geänderte Strafandrohung gilt ab 1. April 1970 (Artikel 105 Nummer 2).
Historische Schreibweisen bleiben erhalten. Zeilenumbrüche und Absatzlayout sind für die Lesbarkeit angepasst. Der wiedergegebene Umfang ist an jedem Text ausdrücklich bezeichnet.
Quellen & Fundstellen
- Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969, Art. 1 Nr. 52; BGBl. I S. 653–654 ↗
- Primärquelle · 1. Strafrechtsreformgesetz, Art. 105 und 106 ↗
Redaktionsstand: 12. Oktober 2026. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.