Historisches Dokument · 1. September 1969 · Bundesrepublik
§ 175 · Übergangsfassung
Originalwortlaut und historische Einordnung
Was geschah wann?
- 1. September 1969Übergangsfassung des § 175 in Kraft getreten; § 175a aufgehoben.
- 1. April 1970Übergangsfassung durch den Wortlaut mit „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
Vollständiger Paragraph
§ 175 — Übergangsfassung nach der Reform 1969
Geänderte Fassung in Kraft getreten: 1. September 1969
(1) Mit Gefängnis wird bestraft 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar. (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.
Quelle: Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2; BGBl. I S. 681 ↗
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Der Zusammenhang
Historische Einordnung
§ 175a wird aufgehoben und § 175 neu gefasst. § 175 wird deutlich eingeschränkt. Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Männern ab 21 Jahren sind grundsätzlich nicht mehr strafbar.
Die Vorschrift erfasst aber weiterhin unter anderem sexuelle Kontakte eines Mannes über 18 mit einem Mann unter 21 Jahren. Besondere Bestimmungen zu Abhängigkeitsverhältnissen und männlicher Prostitution bleiben erhalten.
1969 ist das Jahr einer Teilentkriminalisierung, nicht der Abschaffung des § 175.
Diese Epoche in der Zeitlinie ansehen →Quellenkritik
Zur Wiedergabe
Vollständiger § 175 nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2. Alle drei Absätze stimmen mit dem Original überein. Artikel 105 und 106 auf S. 680 bestimmen diese Übergangsfassung ab 1. September 1969 und die Umstellung zum 1. April 1970.
Historische Schreibweisen bleiben erhalten. Zeilenumbrüche und Absatzlayout sind für die Lesbarkeit angepasst. Der wiedergegebene Umfang ist an jedem Text ausdrücklich bezeichnet.
Quellen & Fundstellen
- Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2; BGBl. I S. 681 ↗
- LSVD · Geschichte des § 175 ↗
Redaktionsstand: 12. Oktober 2026. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.