Historisches Dokument · 1. Juli 1968 · DDR

1968: Abschaffung des § 175 in der DDR

Originalwortlaut und historische Einordnung

Historischer Gesetzestext: Die damalige diskriminierende Sprache wird zur Dokumentation wiedergegeben. Die Vorschriften gelten heute nicht mehr.

Was geschah wann?

  • 1. Juli 1968§§ 175 und 175a in der DDR außer Kraft getreten. § 151 des neuen Strafgesetzbuchs tritt in Kraft.
  • 14. Dezember 1988Aufhebung des § 151 beschlossen.
  • 1. Juli 1989§ 151 aufgehoben.

Aufhebung · Auszug aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzes

Wie § 175 in der DDR außer Kraft trat

(1) Das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung treten am 1. Juli 1968 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 in der geltenden Fassung;

Damit entfallen auch die bisherigen §§ 175 und 175a. Der folgende § 151 gehört zum neuen DDR-Strafgesetzbuch.

Quelle: Einführungsgesetz vom 12. Januar 1968, § 1, GBl. I S. 97 (Originalscan) ↗

Am Originaldruck geprüft · Druckseite 97 · Prüfprotokoll

Vollständiger Paragraph

§ 151 — Strafgesetzbuch der DDR

In Kraft getreten: 1. Juli 1968

Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Quelle: Strafgesetzbuch der DDR vom 12. Januar 1968, GBl. I Nr. 1, S. 32 ↗

Am Originaldruck geprüft · 12. Oktober 2026. Druckseite 32 · Druckseite 97 · Prüfprotokoll

Der Zusammenhang

Historische Einordnung

Mit dem neuen Strafgesetzbuch der DDR verschwinden §§ 175 und 175a. Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen werden nicht mehr allein deshalb bestraft, weil beide Personen männlich sind.

§ 151 hält jedoch eine besondere Strafbarkeit aufrecht: Erwachsene, die sexuelle Handlungen mit Jugendlichen gleichen Geschlechts vornehmen, werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auf Bewährung bedroht. Jugendliche sind hier Personen von 14 bis unter 18 Jahren; für Kinder gelten gesonderte Schutzvorschriften.

Anders als § 175 erfasst § 151 auch sexuelle Handlungen zwischen Frauen. Für verschiedengeschlechtliche Kontakte gelten andere Voraussetzungen. Die strafrechtliche Ungleichbehandlung ist deshalb 1968 noch nicht beendet.

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Quellenkritik

Zur Wiedergabe

Vollständiger § 151 ohne eigene Sachüberschrift. Wortlaut stimmt mit dem Original überein. Er erfasste auch Frauen. § 1 des Einführungsgesetzes auf S. 97 bestimmt den 1. Juli 1968 und setzt gleichzeitig das bisherige Strafgesetzbuch außer Kraft.

Historische Schreibweisen bleiben erhalten. Zeilenumbrüche und Absatzlayout sind für die Lesbarkeit angepasst. Der wiedergegebene Umfang ist an jedem Text ausdrücklich bezeichnet.

Quellen & Fundstellen

  1. Strafgesetzbuch der DDR vom 12. Januar 1968, GBl. I Nr. 1, S. 32 ↗
  2. Primärquelle · DDR-Gesetzblatt I 1968, S. 32 ↗
  3. Amtlicher Gesetzestext · § 1 StrRehaHomG ↗
  4. Einführungsgesetz 1968, § 1: Inkrafttreten und Außerkrafttreten ↗

Redaktionsstand: 12. Oktober 2026. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.

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