Historisches Dokument · 1935
§ 175a · Zusätzliche Strafvorschrift
Originalwortlaut und historische Einordnung
Was geschah wann?
- 1. September 1935§ 175a eingeführt.
- 1. Juli 1968In der DDR außer Kraft getreten.
- 1. September 1969In der Bundesrepublik aufgehoben; einzelne Tatbestände wurden im neu gefassten § 175 weitergeführt.
Vollständiger Paragraph
§ 175a — Die zusätzliche Strafvorschrift von 1935
Eingeführt: 1. September 1935
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft: 1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
Quelle: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, Art. 6 Nr. 2; RGBl. I S. 839, 841 ↗
Am Originaldruck geprüft · 12. Oktober 2026. Druckseite 841 · Druckseite 843 · Prüfprotokoll
Der Zusammenhang
Historische Einordnung
Mit der nationalsozialistischen Machtübernahme werden homosexuelle Lebensräume und Organisationen zerschlagen. Männer werden verfolgt, inhaftiert und in Konzentrationslager verschleppt.
1935 verschärft das NS-Regime § 175 erheblich. Die Strafbarkeit wird über die zuvor verlangten „beischlafähnlichen“ Handlungen hinaus ausgeweitet. § 175a bedroht zusätzliche Fallgruppen mit besonders schweren Strafen.
1936 entsteht die „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung“ zur systematischen Erfassung und Verfolgung. Strafverfahren und nationalsozialistische Terrormaßnahmen sind dabei historisch zu unterscheiden.
Diese Epoche in der Zeitlinie ansehen →Quellenkritik
Zur Wiedergabe
Vollständiger § 175a einschließlich aller vier Nummern. Wortlaut und Satzzeichen stimmen mit dem Original überein. Nicht alle Fallgruppen betrafen einvernehmliche Handlungen. Artikel 14 auf S. 843 bestimmt das Inkrafttreten am 1. September 1935.
Historische Schreibweisen bleiben erhalten. Zeilenumbrüche und Absatzlayout sind für die Lesbarkeit angepasst. Der wiedergegebene Umfang ist an jedem Text ausdrücklich bezeichnet.
Quellen & Fundstellen
- Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, Art. 6 Nr. 2; RGBl. I S. 839, 841 ↗
- Bundesarchiv · Die Reichszentrale zur Verfolgung ↗
- Deutscher Bundestag · Verfolgung homosexueller Männer ↗
Redaktionsstand: 12. Oktober 2026. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.