Zum Nachlesen
Die Gesetze.
Schritt für Schritt.
Wann kam eine Vorschrift? Wann wurde sie geändert oder aufgehoben? Hier stehen die Schritte in zeitlicher Reihenfolge. Die Originaltexte und Quellen sind jeweils verlinkt. Ein Beschluss ist noch kein Inkrafttreten.
Die diskriminierende Sprache dieser Dokumente wird als historische Quelle wiedergegeben. Sie beschreibt die damaligen Gesetze und ist nicht die Sprache dieser Website.
Deutsches Reich · Gesetz ausgefertigt
Das Reichsstrafgesetzbuch wird ausgefertigt.
Der Gesetzestext enthält § 175. Das Datum des Gesetzes ist vom folgenden Inkrafttreten zu unterscheiden.
Originaltexte: § 175 — Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich →Quellen zu diesem Schritt
Deutsches Reich · In Kraft getreten
§ 175 tritt als Reichsrecht in Kraft.
Der Paragraph stellt sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe. Es gab bereits Vorläufer; 1872 ist nicht der Beginn jeder Strafverfolgung.
Originaltexte: § 175 — Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich →Quellen zu diesem Schritt
Deutsches Reich · Geändert · eingeführt
§ 175 wird verschärft; § 175a tritt hinzu.
Die neue Fassung ersetzt den bisherigen § 175. § 175a führt zusätzliche Straftatbestände ein. Grundlage: Gesetz vom 28. Juni 1935, Artikel 6 und 14.
DDR / Ost-Berlin · Gerichtsentscheidung
Der ältere § 175 wird angewendet; § 175a bleibt.
Das Kammergericht unterscheidet die engere Fassung des § 175 von der weiterhin anwendbaren Vorschrift § 175a. Das ist keine gesetzliche Aufhebung und keine Einführung eines neuen Paragraphen.
DDR · Aufgehoben · eingeführt
1968: Abschaffung des § 175 in der DDR
Das bisherige Strafgesetzbuch tritt außer Kraft: Damit entfallen §§ 175 und 175a. Gleichzeitig tritt das neue DDR-Strafgesetzbuch mit § 151 in Kraft. Dieser bestraft sexuelle Handlungen Erwachsener mit Jugendlichen gleichen Geschlechts; die rechtliche Ungleichbehandlung endet damit noch nicht.
Originaltexte: Aufhebung 1968 und neuer § 151 →Bundesrepublik · Geändert · aufgehoben
§ 175 wird eingeschränkt; § 175a wird aufgehoben.
Die bisherigen §§ 175 und 175a werden durch einen neu gefassten § 175 ersetzt. Einvernehmliche Handlungen zwischen Männern ab 21 Jahren sind grundsätzlich nicht mehr strafbar. § 175 bleibt bestehen. Zunächst gilt die Übergangsfassung mit der Strafart „Gefängnis“.
Originaltexte: § 175 — Übergangsfassung nach der Reform 1969 →Bundesrepublik · Wortlaut geändert
Die Übergangsfassung des § 175 wird ersetzt.
Die Strafandrohung lautet jetzt „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“. Die hier erfassten Handlungen bleiben dieselben. Das ist eine Änderung der Strafart, keine Abschaffung des Paragraphen.
Originaltexte: § 175 — Reform von 1969, Fassung ab April 1970 →Bundesrepublik · Geändert
§ 175 wird erneut eingeschränkt.
Die neue Fassung beschränkt § 175 auf sexuelle Handlungen eines erwachsenen Mannes mit einem Mann unter 18 Jahren. Sie ersetzt die bisherige Fassung. Die besondere Strafvorschrift bleibt bestehen.
Originaltexte: § 175 — Homosexuelle Handlungen →DDR · Aufhebung beschlossen
Die Volkskammer beschließt die Aufhebung des § 151.
Anlage 1 Nr. 56 des Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes enthält die Aufhebungsanordnung. § 151 fällt an diesem Tag noch nicht weg: § 10 bestimmt den 1. Juli 1989 als Inkrafttreten.
Originaltexte: Aufhebung des § 151 — Anlage 1, Nummer 56 →Quellen zu diesem Schritt
DDR · Aufgehoben
§ 151 tritt außer Kraft.
Die 1988 beschlossene Aufhebung wird wirksam. Damit endet in der DDR das besondere Strafrecht für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. Allgemeine Schutzvorschriften bleiben bestehen.
Originaltexte: Aufhebung des § 151 — Anlage 1, Nummer 56 →Deutschland · Aufgehoben
§ 175 wird endgültig aufgehoben.
Das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 wurde am 10. Juni verkündet und tritt am folgenden Tag in Kraft. Damit entfällt der im bisherigen Bundesgebiet fortgeltende § 175 vollständig. In der ehemaligen DDR hatte er seit 1968 nicht mehr gegolten; bei der Einheit wurde er dort nicht wieder eingeführt.
Originaltexte: Artikel 1 Nummer 1 — Aufhebung des § 175 →